Die Bundesregierung hat den Entwurf des § 246e Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit den Bundesländern auf den Weg gebracht. Dieser Paragraf soll Regelungen aus dem BauGB weitreichend außer Kraft setzen. Er wird für Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a BauGB gelten. Wen wundert es – Aachen gehört dazu.
Eine Regelung wie der § 246e BauGB ist ursprünglich für die Erstellung von Flüchtlingsunterkünften eingeführt worden. Hier macht dies auch durchaus Sinn, da diese Bauten temporär sind und schnell erstellt werden mussten.
Jetzt aber für drei Jahre weitreichend die Regelungen des BauGB außer Kraft zu setzen, wird sicher nicht zu einem Bauturbo führen. Es werden Regelungen zur Erschließung der Grundstücke und Gebiete außer Kraft gesetzt, umweltrechtliche Prüfungen und Auflagen fallen weg, Partizipationsverfahren werden ausgesetzt und noch einiges mehr.

Baugenehmigung = Bodenspekulation
Es soll mit dem § 246e erlaubt werden, für jedwede Fläche in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Bauantrag zu stellen, wenn sie nicht weiter als 100 m von einer bestehenden Siedlungsfläche entfernt ist. Auch in Gebieten mit bestehenden Bebauungsplänen kann in Abweichung zu den Vorgaben des Bebauungsplans ein Bauantrag gestellt werden. Die Verwaltungen müssen diesen Bauantrag innerhalb von 2 Monaten genehmigen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Antrag automatisch genehmigt. Dies bedeutet für Gebiete ohne Bebauungsplan, dass mit einem genehmigten Bauantrag der Wert des Grundstücks exponentiell steigt, ohne dass überhaupt eine Verpflichtung zum Bauen besteht. Noch weitergehend – es sind überhaupt keine Regelungen zu einer Quote für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen, obwohl es ja das Ziel dieser Regelung sein soll, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.